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Urteil des Bundeverfassungsgreichts zum TEG

Mehr Fragen als Antworten

Die heutige Sitzung der Bundestarifkommission (BTK) der Nahverkehrsgewerkschaft (NahVG) hat sich unter Leitung unseres Vorsitzenden Axel Schad, mit einem wichtigen Tagesordnungspunkt, nämlich der Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Tarifeinheitsgesetz (TEG) beschäftigt. Zum 10. Juli 2015 trat bekanntlich das TEG in Kraft. Dieses Gesetz regelt, dass bei Kollision von Tarifverträgen konkurrierender Gewerkschaften in einem Betrieb zukünftig nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung findet, die die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im betroffenen Betrieb hat. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft wird verdrängt und findet ab dem Zeitpunkt der Verdrängung keine Anwendung mehr. Zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse sieht das TEG ein gerichtliches Beschlussverfahren vor. Gegen das Gesetz hatte die NahVG (zusammen mit unserer Dachorganisation, dem DBB und weiteren Gewerkschaften, wie z. B. der GDL) Beschwerde beim BVerfG eingelegt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Die Richter haben entschieden, dass die Regelungen in dem neuen Gesetz grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig haben sie dem Gesetzgeber aber auch aufgetragen, das Gesetz in einigen Punkten nachzubessern. Es fehlen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Interessen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG verdrängt werden, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Die Arbeitsgerichte müssen in jedem Einzelfall entscheiden, ob diese Vorgaben erfüllt sind. Die Richter haben auch nicht geregelt, was unter dem Begriff "Betrieb" zu verstehen ist. Dieser Begriff taucht im TEG an vielen Stellen auf, lässt sich aber in der Praxis nicht immer einwandfrei auf die Unternehmensstrukturen anwenden. „Sollte es zu solchen Streitigkeiten kommen, werden die Entscheidungen wohl sehr lange auf sich warten lassen, denn die Wege der Justiz sind sehr lang“ gibt Axel Schad zu bedenken.

Konsequenzen
Nach der Beratung in der BTK fasst Axel Schad die Konsequenzen für die NahVG wie folgt zusammen: "Eine endgültige Bewertung des Urteils fällt schwer. Es ist nicht gelungen, das TEG komplett zu verhindern. Unsere guten Argumente gegen das Gesetz wurden leider nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Es bleibt daher dabei, das Gesetz ist nicht anwendbar. Da hilft es auch nicht, dass in der Urteilsbegründung auf die Arbeitsgerichte verwiesen wird. Die NahVG wird sich weiter für ihre tarifpolitischen Ziele einsetzen. Dabei wird uns auch ein TEG nicht aufhalten."

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