Strategiepapier der NahVG 2020

Konzept der Neuordnung der Aufgaben der NahVG nach dem 2. Gewerkschaftstag

Die NahVG ist seit ihrer Gründung 2012 bis zum 2. Gewerkschaftstag 2019 organisch gewachsen. Der neu gewählte geschäftsführende Vorstand (gfV) hat am 17.12.2019 und vom 19. bis zum 22.01.2020 die Aufgaben seiner Gremien nach Maßgabe der Satzung der NahVG überprüft und legt dem Hauptvorstand (HV) die nachstehend beschriebene Aufgabenverteilung vor.

1. Grundorientierung
Gewerkschaft ist eine Selbsthilfeorganisation zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Interessen der Arbeitgeber der Nahverkehrsunternehmen, anderer – auch befreundeter Gewerkschaften, der politischen Parteien und der gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik Deutschland.

Gewerkschaften können ihre Arbeit als Solidargemeinschaft oder als Dienstleistungsorganisation leisten. In einer Solidargemeinschaft übernehmen die Mitglieder die unmittelbar in den Betrieben und Ortsgruppen des Nahverkehrs anfallenden Aufgaben. Die Regionsorgane, der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand unterstützen sie bei ihrer Arbeit. Ist eine Gewerkschaft als Dienstleister konzipiert, werden die Aufgaben im Wesentlichen von den haupt- und den nebenamtlichen Vorständen, eben als Dienstleister für die Mitglieder, wahrgenommen. Die NahVG ist eine Solidargemeinschaft.

Die Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nahverkehrsunternehmen findet tagtäglich bei Konflikten um den Dienstplan, die Lenk- und Ruhezeiten, Wegezeiten, die Ruf- und Arbeitsbereitschaften, die Bereitstellung von Pausenräumen, die Festlegung von Urlaubszeiten, die Gestaltung der Entgelte und ihre Höhe statt. Die dabei entstehenden Konflikte müssen benannt, die daraus sich ergebenden Forderungen formuliert werden. Der überwiegende Teil dieser Aufgaben findet in den Betrieben und im Rechtsrahmen des Betriebsverfassungsrechts statt, nicht zuletzt in den Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsführungen und Betriebsräten.

Die Vorstände der Betriebsgruppen und der Ortsgruppen haben die Aufgabe, die Interessenvertretung der Mitglieder der NahVG in diesen Konfliktlagen zu organisieren und ihr zum Erfolg zu verhelfen. Die Regionsvorstände, die Delegiertenversammlungen der Regionen, der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand unterstützen die Betriebs- und die Ortsgruppen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. So helfen sie in der immer noch anhaltenden Aufbauphase der NahVG auch bei der Initiierung von neuen Betriebs- oder Ortsgruppen, ebenso bei Verhandlungen über Entgelte. Ausgehend von dieser Grundorientierung sind nachstehend die Aufgaben der einzelnen Organisationsebenen der NahVG – beginnend mit der Ebene der Betriebs- und Ortsgruppen bis zu der des geschäftsführenden Vorstandes einschließlich der Hauptgeschäftsführung – beschrieben.

2. Die Aufgaben der Mitglieder und der Betriebs- und Ortsgruppen
Mit ihrem Eintritt in die NahVG erklären die Kolleginnen und Kollegen der Nahverkehrsunternehmen ihre Bereitschaft, sich aktiv um ihre Interessenvertretung in den Unternehmen zu bemühen. Sie sind damit gefordert, erlebte und befürchtete Unverträglichkeiten in ihrem Arbeitsalltag zu benennen. Solche Probleme sind zu finden z.B. bei der Einsatzplanung und beim konkreten Einsatz, bei der Festlegung der Lenk- und Ruhezeiten, bei den Ruf- und Arbeitsbereitschaften u.v.m. Für die Arbeit der NahVG ist zwingend, dass die Kolleginnen und Kollegen, die Probleme konkret benennen. Sie tun dies im Ansprechen anderer Mitglieder, insbesondere der Vorsitzenden der Betriebs- und Ortsgruppen und in den monatlichen Treffen der Betriebs- und Ortsgruppen. Diese sind die Gremien, in denen die weitaus überwiegende Zahl der praktisch auftretenden Probleme diskutiert wird und in denen nach Wegen konkreter Abhilfe gesucht wird. Dabei erleben die Kolleginnen und Kollegen gewerkschaftliche Solidarität.

Benötigen Kolleginnen oder Kollegen persönliche Hilfe, vornehmlich bei Konflikten am Arbeitsplatz*, so sollte sie nach Möglichkeit direkt, z.B. durch Vermittlung gegenüber ‚der anderen Seite‘ (Personalabteilung, Vorgesetzte, Geschäftsführung) ggf. mit Hilfe des Betriebsrates, durch andere Mitglieder der NahVG, u.a. die Vorsitzenden der Betriebs- oder Ortsgruppe geleistet werden.

Die erlebten Probleme der Kolleginnen und Kollegen sind zu mehr als 90% Probleme vor Ort – und können auch nur auf der Ebene der Betriebs- und Ortsgruppen gelöst werden. Die Regions- und die Bundesebene können helfen
- in der Phase der Neugründungen von Betriebs- und Ortsgruppen
- bei Tarifverhandlungen und deren Vorbereitung
- bei Vorbereitung und Umsetzung von Kampfmaßnahmen;
aber sie sind kein Ersatz für das solidarische Eintreten der Kolleginnen und Kollegen füreinander. Das spiegelt sich nicht zuletzt in der Finanzordnung der NahVG, die Beitragsrückflüsse an die Regionen und Ortsgruppen vorsieht (§ 7 Zi. 4 Satzung und § 11 Zi. 2 zweites b).

Trotzdem benötigen die Regionen, und Haupt- und der geschäftsführende Vorstand einen Überblick über die vor Ort erlebten Probleme. Angesichts der kostengünstig verfügbaren Kommunikationsmittel kann der geschäftsführende Vorstand bei den Kolleginnen und Kollegen, die per e-mail erreichbar sind, entsprechende Abfragen starten. Ihre Auswertung wird den Regionen und Orts- und Betriebsgruppen zur Verfügung gestellt, um sie bei der Steuerung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitgliederversammlungen der Betriebs- bzw. der Ortsgruppen sind die zentralen Orte der laufenden gewerkschaftlichen Arbeit. Sie dienen dem Informationsaustausch unter den Mitgliedern, der Beratung anstehender Probleme und der Entwicklung von deren Lösungsmöglichkeiten. Sie sollten mindestens vierteljährlich, besser monatlich von ihren Vorständen einberufen werden. Dies dient neben der Bewältigung der anstehenden Probleme nicht zuletzt dem Aufbau verlässlicher persönlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander. Dazu sind auch gemeinsame Freizeitaktivitäten zu verabreden.

Sie bilden Tarifkommissionen.

Die Arbeit in den Mitgliederversammlungen wird von ihren Vorständen geleitet. Sie bestehen aus einem/einer Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vorsitzenden/in der Jugendorganisation und dem/der Kassenverwalter/in. Sie werden für drei Jahre gewählt. Die Arbeit der Mitgliederversammlungen wird durch knappe standardisierte Ergebnisprotokolle (im selben Format wie die Tagesordnungen für die Sitzungen) dokumentiert. Die Hauptgeschäftsstelle stellt dafür entsprechende Formblätter zur Verfügung.

In den Mitgliederversammlungen sind nicht zuletzt bei Bedarf Betriebsvereinbarungen anzustoßen und vorzubereiten, Tarifverträge vorzubereiten und umzusetzen und Betriebsratswahlen einschließlich der Aufstellung von Listen vorzubereiten.

Angesichts der Vielfalt der Aufgaben der Mitgliederversammlungen ist es ratsam, jährlich eine Arbeitsplanung zu entwerfen.

Einmal jährlich treten die Mitglieder zu Jahreshauptversammlungen zusammen. Nach § 14 Zi. 7 der Satzung haben sie folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, b) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
c) Wahl des Ortsgruppenvorstandes,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Wahl der stimmberechtigten Delegierten und deren Vertreter für die ordentliche Regionalversammlung,
f) Beschlussfassung über Anträge, die von der Ortsgruppe zur Regionalversammlung eingereicht werden sollen,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
h) Behandlung von Anträgen und Anliegen der Mitglieder.

Die Aufgaben gemäß Ziff. 6 e), f) und h) können auch von anderen Ortsgruppenversammlungen wahrgenommen werden. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen stattfinden, entfallen Ziff. 6 c) und d).

3. Die Aufgaben der Regionsversammlungen und ihrer Vorstände
Die Aufgaben der Regionen werden durch die Regionalversammlungen und die Regionsvorstände wahrgenommen (§ 13 Satzung). Die Regionen unterstützen die Betriebs- und Ortsgruppen in der Phase ihres Aufbaus, bei der Werbung neuer Mitglieder und in ihrer laufenden Arbeit, nicht zuletzt bei den betrieblichen Wahlen, insbesondere aber bei anstehenden Kampfmaßnahmen.

Die Regionsversammlungen werden von den Ortsgruppen besetzt und treten einmal jährlich zusammen. Die Regionsversammlungen beraten Anträge der Betriebs- und Ortsgruppen an die Regionen. Sie nehmen die Arbeitsplanung der Regionsvorstände, deren jährliche Geschäftsberichte und die Kassen- und Revisionsberichte entgegen.

Vor jedem ordentlichen Gewerkschaftstag ist eine Regionalversammlung durchzuführen. Die Regionalversammlungen wählen fünfjährlich die Regionsvorstände. Hier werden die Anträge der Betriebs- und Ortsgruppen an den Gewerkschaftstag beraten und beschlossen.

Laut § 13 Zi. 9 der Satzung haben die Regionalversammlungen folgende Aufgaben:

Die Regionalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Regionalvorstandes,
c) Wahl des Regionalvorstandes,
d) Wahl von drei Kassenprüfern für die Regionalkasse,
e) Besetzung der stimmberechtigten Delegierten und deren Vertreter für den Gewerkschaftstag, wenn eine oder mehrere Ortsgruppen das zustehende Kontingent an Delegierten nicht ausschöpft.
f) Beschlussfassung über Anträge, die vom Regionalvorstand und den Ortsgruppenversammlungen gestellt worden sind,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
h) Festsetzung von Zeit und Ort der nächsten Regionalversammlung.

Die Regionsvorstände nehmen die Interessen der NahVG in ihrer Region wahr. Sie besuchen die Betriebsversammlungen gemäß § 46 Betriebsverfassungsgesetz in der Region und begleiten Kampfmaßnahmen. Sie initiieren die Gründung von Betriebs- und Ortsgruppen. Sie unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei den Abfragen der örtlich anstehenden Probleme, erhalten deren regionale Ergebnisse, werten diese aus und nutzen sie für die Planung ihrer Arbeit in der Region.
Die Regionsvorstände entwerfen ihre Jahresarbeitsprogramme und legen sie den Regionsversammlungen vor. Sie tagen mindestens vierteljährlich unter Vorlage einer Tagesordnung, die zugleich Grundlage für die jeweiligen Ergebnisprotokolle sind.

Alternativ können die Regionsvorstände in ihrer Besetzung so besetzt werden, dass je ein Vertreter aus jeder der Region zugehörigen Ortsgruppen angehört. Zu den ordentlichen vierteljährlichen Sitzungen des Regionsvorstandes sind die Sprecher/Innen der Betriebsgruppen der Region einzuladen. Die Vorgaben zu Kassenführung, jährlichen Kassenprüfungen und Haushaltplanungen gelten entsprechend den Regelungen in den Ortsgruppen.

4. Die Aufgaben des Hauptvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes
Der Hauptvorstand ist das oberste Organ der Nahverkehrsgewerkschaft in der Zeit zwischen den Gewerkschaftstagen. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. ( § 11 Zi. 1 der Satzung )

Der geschäftsführende Vorstand, gewählt durch den Gewerkschaftstag; die Regionalvorsitzenden und ihre Stellvertreter, gewählt durch die Regionalversammlungen; der Vorsitzende der (Bundes-) Jugendorganisation der NahVG und der/die Stellvertreter/in bilden den Hauptvorstand. Er tagt vierteljährlich. Seine Beratungsergebnisse werden in dazu bereitgestellten Formblättern für die Tagesordnungen seiner Beratungen und ihre Ergebnisse festgehalten.

Der Hauptvorstand ist zuständig für:
a) Festlegungen über Bildung, Abgrenzung, Zusammenlegung oder Auflösung von Ortsgruppen auf Vorschlag eines Regionalvorstandes.
b) Festlegung eines pro-Kopfbetrages, der den Regionen und den Ortsgruppen monatlich zur Verfügung gestellt werden soll.
c) Festlegungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungsordnung.
d) Festlegungen ob und zu welchem Zeitpunkt die im § 13 aufgeführten Regionen, welche nicht bereits bei Gründung eingerichtet wurden, tatsächlich gebildet werden.
e) Bestellung der Mitglieder der weiteren Arbeitskreise.
f) Besetzung der Tarifkommissionen auf Vorschlag der Ortsgruppen.
g) Entscheidung der Einberufung der Bundestarifkommission im Falle des § 16 Abs. 3 dieser Satzung.
h) Alle grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Gewerkschaftstag zuständig ist.

Er nimmt seine Aufgaben wie folgt wahr:
Die Einladung zu den Sitzungen ergeht seitens des Vorsitzenden mit dem Entwurf einer Tagesordnung (TO) sowie den für die Beratungspunkte jeweils erforderlichen Unterlagen drei Wochen vor dem Sitzungstermin. Anträge zur TO durch Mitglieder des HV (Regionsvorstände) sind unter Vorlage der u.a. Unterlagen beim Vorsitzenden, spätestens bis 14 Tage vor der Sitzung einzureichen.
Ergeht die Einladung elektronisch, ist ihr Eingang bis 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch die Empfänger zu bestätigen. Im Konfliktfall reicht die automatische elektronische Zugangsbestätigung. Ergeht sie auf dem Postweg, ist sie per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu versenden.
Tagesordnungspunkte, die nach der Versendung der TO und den entsprechenden Unterlagen auf Antrag eines Mitglieds des HV auf die TO genommen werden, sind zwar beratungs-, aber nicht beschlusswürdig, wenn ein Mitglied des HV dem widerspricht.

Allen inhaltlichen TO-Punkten sind vom jeweiligen Antragsteller Unterlagen beizufügen. Sie enthalten
A) eine Problembeschreibung
B) einen Lösungsvorschlag
C) die Aufzählung problemgerechter alternativer Lösungen und eine stichwortartige Ablehnung der Alternativen zugunsten des vorgeschlagenen Lösungsvorschlages
D) die absehbaren finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Lösung
E) den Hinweis auf die Deckung der erwarteten Finanzwirkung durch den aktuellen Haushalt und den des nachfolgenden Jahres

Inhaltlich handelt es sich bei den Beratungsthemen um
- die Gründung von Ortsgruppen
- Grundsatzfragen der Gewerkschafts- und der Tarifpolitik
- Anträge zur Ausgestaltung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.

Ebenso steuert der Hauptvorstand die gesamte Arbeit der NahVG mittels der Beschlussfassung über den dreiteiligen Haushaltsplan (Voranschlag für das laufende Jahr, Vollzug des laufenden Jahres und Voranschlag des Folgejahres) und mit ihr über die Verteilung der Finanzmittel auf die drei Organisationsebenen der NahVG sowie gegebenenfalls über außerordentliche Ausgaben.

Während der Hauptvorstand der NahVG die grundsätzliche Orientierung der Gewerkschaftsarbeit festlegt und den Rahmen ihrer Umsetzung über die Finanzrahmen festlegt, ist der geschäftsführende Vorstand das ausführende Organ auf Bundesebene. Er unterstützt einerseits die Orts- und Betriebsgruppen und die Regionen und koordiniert deren Tätigkeit; andererseits nimmt er zentrale Aufgaben, insbesondere die der zentralen Interessenvertretung nach außen, wahr.

Im Vordergrund der Unterstützung der Orts- und Betriebsgruppen stehen selbstverständlich die Aufgaben im Zusammenhang mit den Tarifvertragsregelungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen und in diesem Rahmen notwendigen Gesprächen mit den Geschäftsführungen der Nahverkehrsunternehmen und den Arbeitgeberverbänden. Kommt es zu Kampfmaßnahmen unterstützt der gfV diese Maßnahmen und deren Organisation.

Zur Unterstützung der Orts- und Betriebsgruppen und der Regionen gehören aber ebenso die verschiedenen Informations- und Beratungsleistungen: Grundlage wird die Erfassung und Sichtung von betrieblichen Unverträglichkeiten durch entsprechende Abfragen der Mitglieder der NahVG sein. Deren Ergebnisse werden den Regionen und den Orts- und Betriebsgruppen zur Verfügung gestellt. Ziel ist, allen einen Überblick über die notwendigen Unterstützungen der Kolleginnen und Kollegen in den Betriebs- und Ortsgruppen zu geben und die Unterstützung der Basis der NahVG bedarfsgerecht möglich zu machen. Der Austausch darüber zwischen Bundes- und Ortsebene findet nicht zuletzt in der jährlichen Begleitung von Regionsversammlungen statt. Ebenso wird dabei die Initiierung und Stützung neuer Betriebs- und Ortsgruppen vereinbart. Die persönliche Beratung von Kolleginnen und Kollegen ist dagegen vor allem Aufgabe der örtlichen Vorstände. Die Vermittlung von Rechtsberatung und Rechtsschutz ist dagegen Aufgabe der gfV.

Informationen des gfV an die Mitglieder können über die Homepage der NahVG, Rundmails oder themenbezogenes Informationsmaterial gegeben werden.

Zu den Informations- und Beratungsaufgaben des gfV gehört der Bereich der Schulungen. Sie setzen an bei der Führung betrieblicher und örtlicher Versammlungen, Fachgruppentagungen und Sonderthemen des Nahverkehrs; dazu gehört auch die Vermittlung von Schulungsangeboten des dbb.

Im Verlauf des siebenjährigen Bestehens der NahVG hat sich herausgestellt, dass Fachgespräche mit Ministerien, Parteien und Fraktionen der Wahlgremien und Abstimmungen mit Fachgewerkschaften des dbb notwendig sind. Dies ist Aufgabe des gfV.

5. Die Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle
Der Rückblick auf die bisherige Arbeit des gfV zeigt, dass der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter zu hohen Anteilen vor Ort stattfindet. Der zentrale Anlaufpunkt für die Mitglieder, die Vorstände der Orts- und Betriebsgruppen und der Regionen ist die Hauptgeschäftsstelle. Dafür werden feste, aber begrenzte Telefonzeiten eingerichtet, um Zeit für die verwaltenden Aufgaben zu sichern. Der Hauptgeschäftsstelle obliegt die Mitgliederbetreuung, die Sicherung und Pflege der Datenbasis der NahVG, also die Aufnahme der Neubeitritte, Kündigungen und Änderungsmitteilungen, nicht zuletzt der E-Mail-Adressen, aber auch die Verwaltung der Rückläufe von Mitgliederbefragungen.

Die Sammlung tarifpolitischer Informationsgrundlagen ist aufzubauen. Die Protokolle der Sitzungen des Hauptvorstandes sind zu archivieren.

Neben diesen kommunikativen und archivierenden Aufgaben stehen die des Rechnungswesens der Hauptgeschäftsstelle der NahVG. Sie finden in Abstimmung mit der beauftragten Steuerberaterin statt, ist einem der Stellvertreter des gfV zugeordnet und unterliegt der Aufsicht des Revisors der NahVG. Ihre Aufgaben umfassen den Einzug der Mitgliedsbeiträge, die Klärung von diesbezüglichen Fragen der Mitglieder, die Auszahlung der Gelder an die Regionen und Ortsgruppen und die Überweisung der Zahlungen an dbb und Komba, ebenso die Auszahlung von Streikgeldern und die Zahlungen aus dem laufenden Betrieb der NahVG. Diese Aufgaben bedürfen vertiefter fachlicher Kenntnisse.

* Vornehmlich, aber nicht ausschließlich. Dies ist eine Gratwanderung, weil nicht Hilfen aller Art und schon gar nicht in beliebigem Umfang von den anderen Kolleginnen und Kollegen oder der NahVG übernommen werden können. Die solidarische Hilfe ist einerseits wichtiger Bestandteil einer zu entwickelnden NahVG-Kultur; andererseits kann die NahVG kein Sozialhilfe-Ersatz sein.

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